Wurst-Streit: Oberverwaltungsgericht Münster verhandelt Klage über einige Gramm zu wenig Wurst
Am Oberverwaltungsgericht Münster wird ein außergewöhnlicher Fall verhandelt: Ein Metzger aus Nordrhein-Westfalen klagt gegen die Landesregierung, weil er der Meinung ist, dass er bei der Verpackung von Currywurst benachteiligt wird. Der Grund dafür liegt in der Gramm-Grenze, die von der Verordnung vorgeschrieben ist. Demnach müssen mindestens 50 Gramm Wurst in einem Paket enthalten sein. Der Kläger behauptet, dass er aufgrund dieser Regelung einen wirtschaftlichen Nachteil erleidet, da er aufgrund der geringeren Verkaufsmenge weniger Gewinn erzielt.
WurstStreit: Oberverwaltungsgericht Münster verhandelt Klage über einige Gramm zu wenig Wurst
Es geht nur um wenige Gramm und die Verbraucher dürften den Unterschied kaum merken: Welche Teile einer Wurst für das auf der Verpackung angegebene Gewicht mitgewogen werden dürfen, ist gerade das Thema eines Gerichtsstreits.
Bei der Überprüfung von Füllmengen in einer Wurstproduktion sahen die Behörden Anfang 2019 in einer Produktionsstätte im Kreis Warendorf ein Problem. Es fehlten im Mittel 2,3 Gramm bei den vorgesehenen 130 Gramm der „Geflügel-Leberwurst fein“. Bei einer späteren Stichprobe eines anderen Produktes mit Schmierleberwurst waren es 2,6 Gramm zu wenig.
Die Behörden untersagten daraufhin den Verkauf der Fertigpackungen. Dagegen zog die Firma vor das Verwaltungsgericht in Münster und unterlag. Jetzt verhandelt das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht am Donnerstag (23.5.) den Streit mündlich.
Das umstrittene Thema: Nennfüllmenge und essbare Teile
In der Berufungsverhandlung geht es um die Frage, ob die Klägerin die nicht essbare Wursthülle und die Verschlussclips bei der sogenannten Nennfüllmenge mitrechnen darf. Die Nennfüllmenge wird auf der Verpackung aufgedruckt.
Umstritten ist dabei die Auslegung der Lebensmittelinformationsverordnung. Das Verwaltungsgericht in der Vorinstanz hatte betont, dass nach diesen Regeln nur zur Nettofüllmenge zählt, was von Menschen auch verzehrt werden kann.
Die klagende Firma beruft sich dagegen auf eine Richtlinie zur Füllmengenprüfung von Fertigpackungen und Prüfung von Maßbehältnissen durch die zuständigen Behörden. Diese Richtlinie, kurz RFP, sei aber längst nicht mehr anzuwenden, hatte das Verwaltungsgericht in der ersten Instanz im März 2023 entschieden.
Begründung: EU-Recht habe in diesem Fall Vorrang. Die obersten NRW-Verwaltungsrichter müssen jetzt prüfen, ob sie die Sicht teilen.
Das Oberverwaltungsgericht wird entscheiden, ob die Firma die nicht essbaren Teile der Wurst bei der Nennfüllmenge mitrechnen darf. Ein Urteil könnte die Wurstproduktion revolutionieren.
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