„Rail and Fly“-Angebote: Was Reisende wissen sollten
Immer öfter bieten Reiseveranstalter neben dem Paket aus Flug und Hotel auch eine Zugverbindung zum Flughafen an. Doch was für Reisende praktisch klingt, kann rechtlich für Ärger sorgen. Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) weist darauf hin, dass nicht alle „Rail and Fly“-Angebote unter das Pauschalreiserecht fallen.
Normalerweise haften die Anbieter von Pauschalreisen für den Ausfall von Leistungen, wie zum Beispiel dem Flug. Damit das auch für die Zugreise zum Flughafen gilt, muss diese aber explizit Teil der Buchung und kein Zusatzangebot sein, so das EVZ. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2021 bestätigt dies: Wenn für die Zugtickets kein eigener Preis aufgeführt ist, kann die Zugreise Teil der Pauschalreise sein.
Was hinter „Rail and Fly“ steckt
Die Deutsche Bahn selbst bietet keine „Rail and Fly“-Angebote an. Urlauber müssen diese bei einem Reiseanbieter oder einer Fluggesellschaft buchen. Sie können dann mit dem Flugbuchungscode oder der Flugticketnummer eine passende Zugverbindung der Bahn auswählen.
Tricks für einen stressfreien Urlaub
Das EVZ rät, einen ausreichenden Zeitpuffer für die Fahrt zum Flughafen einzuplanen. Dies ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nötig, um sich bei Verspätungen auf das Pauschalreiserecht berufen zu können. Der Reiseveranstalter kann den Urlaubern entsprechende Vorgaben in den Reiseunterlagen machen, die man dann unbedingt einhalten sollte, um sich im Zweifel seine Rechte zu bewahren.
In einem Fall vor dem Bundesgerichtshof 2021 hieß es vom Reiseveranstalter, die Zugverbindung sollte so gewählt werden, dass der Abflughafen spätestens zwei Stunden vor Abflug erreicht werden kann. In einem anderen Fall vor dem Landgericht Frankfurt am Main 2017 wurde empfohlen, die Zugverbindung so zu wählen, dass man den Flughafen spätestens drei Stunden vor Abflug erreicht.
Es ist wichtig zu wissen, dass die Deutsche Bahn bei Verspätungen nicht für Folgeschäden wie verpasste Flüge haftet. Ansprüche können Pauschalreisende im Zweifel nur gegenüber dem Veranstalter geltend machen, sollten aber dafür unter anderem den vom Veranstalter vorgegebenen Zeitpuffer einhalten haben.
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