Strand gesperrt: Diese Rechte haben Sie im Urlaub - Ein Überblick über Ihre Ansprüche und Rechte bei einer Strandsperrung

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Strand gesperrt: Diese Rechte haben Sie im Urlaub - Ein Überblick über Ihre Ansprüche und Rechte bei einer Strandsperrung

Ein geschlossener Strand während des Urlaubs ist für viele ein Albtraum. Doch wie verhält es sich mit Ihren Rechten als Urlauber, wenn der Strand aufgrund von Sicherheitsbedenken, Umweltschutz oder anderen Gründen gesperrt wird? In diesem Artikel erfahren Sie, welche Ansprüche Sie als Urlauber haben, wenn der Strand gesperrt ist. Wir geben Ihnen einen Überblick über Ihre Rechte, damit Sie im Falle einer Strandsperrung wissen, wie Sie sich zu verhalten haben und welche Möglichkeiten Sie haben, um Ihren Urlaub zu retten.

Strand gesperrt: Rechte der Urlauber bei Strandsperrungen im Überblick

Ein gesperrter Strand kann unter bestimmten Umständen ein Reisemangel sein. Urlauberinnen und Urlauber könnten dann den Reisepreis anteilig mindern. Besonders bei hoteleigenen Stränden kann das der Fall sein. Weil sie im Zugriffsbereich des Hotels liegen, beziehungsweise im Zugriffsbereich des Reiseveranstalters, wenn man eine Pauschalreise macht.

Reiserechtler Paul Degott aus Hannover weist darauf hin, dass die Voraussetzung dafür, dass der Reiseveranstalter das Risiko für die Strandnutzung trägt, darin besteht, dass er entsprechende Zusagen gemacht haben muss – etwa, indem der Strand in der Beschreibung der Reise eindeutig beworben wurde. „Dann muss dort auch sichergestellt werden, dass die Reisekunden diesen Strand nutzen können, auch was die Rettungsschwimmer angeht“, erklärt Degott.

Urlaub auf hoher See: Was Sie wissen müssen, wenn ein Strand gesperrt wird

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Bei öffentlichen Stränden, deren Unterhaltung in der Verantwortung der jeweiligen Gemeinde liegt, sei die Situation anders, so der Fachanwalt. Wird der Zugang von öffentlicher Hand verboten, wäre das für den Reiseveranstalter ein nicht zu steuerndes Risiko und der Urlauber müsste es hinnehmen. „Dies würde nur dann nicht gelten, wenn der Reiseveranstalter – fahrlässigerweise – auch hier den Zugang und die Nutzung des Strandes einschließlich der Schwimmmöglichkeit im Meer in der Ausschreibung, und damit vertraglich, zugesichert hätte.“

Grundsätzlich sind die Aussichten für Minderungsansprüche Degotts Einschätzung zufolge aber gering, wenn öffentliche Strände nicht nutzbar sind. Anders kann der Fall liegen, wenn ein Badeverbot an einem öffentlichen Strand ein Dauerthema werden sollte – etwa wegen einer Algenplage oder längerer Streiks von Rettungsschwimmern. Diese würde in die Informationspflicht des Reiseveranstalters fallen, sagt Degott.

Er müsste Reisende über diese verschlechterte Situation am Urlaubsort vorher informieren. Damit sie die Gelegenheit haben, zu entscheiden, ob das Badeverbot ein ausschlaggebender Grund für sie ist, vom Reisevertrag zurückzutreten.

Ein Beispiel dafür ist ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main aus dem Jahr 2019. In diesem Fall sprach das Gericht Karibikurlaubern eine nachträgliche Minderung des Reisepreises in Höhe von 20 Prozent zu, weil Strand und Meer durch Algen großflächig verschmutzt waren.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Pauschalurlaub in der Dominikanischen Republik. Der Reiseveranstalter warb auf Fotos mit einem breiten, weißen Strand, zudem lag das Fünf-Sterne-Haus „direkt am Strand“. Aufgrund der Verschmutzung durch die Algen waren Baden und andere sportliche Aktivitäten aber während des gesamten Urlaubs nicht möglich – ein Reisemangel.

Zwar sei der Veranstalter nicht unbedingt für das Gebiet außerhalb des Hotels verantwortlich. Doch in diesem Fall habe er ganz besonders mit der Beschaffenheit des Strandes geworben.

Udo Mayer

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