Plagiatsprüfung: Hochschulen dürfen Studierendendaten an externe Unternehmen übergeben
In einem umstrittenen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Hochschulen berechtigt sind, Studierendendaten an externe Unternehmen zu übergeben, um Plagiate aufzudecken. Dies bedeutet, dass die Datenschutzrechte von Studierenden eingeschränkt werden, um die Akademische Integrität zu schützen. Die Entscheidung wirft Fragen nach der Vertraulichkeit und dem Schutz von personenbezogenen Daten auf. Kritiker befürchten, dass dies zu einer Überwachung von Studierenden führen könnte. Die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Hochschulpolitik und die Rechte der Studierenden bleiben abzuwarten.
Hochschulen erhalten grünes Licht für Übermittlung von Studierendendaten an externe Unternehmen
Hochschulen dürfen Daten ihrer Studierenden grundsätzlich an externe Unternehmen übermitteln, um Täuschungsversuche aufzuspüren. Dies geht aus dem aktuellen Datenschutzbericht für Nordrhein-Westfalen hervor, der vom Düsseldorfer Landtag veröffentlicht wurde.
Die Hochschulen müssen sicherstellen, dass Prüflinge sich durch das Kopieren fremder Texte keinen unlauteren Vorteil verschaffen. „Dies auszuschließen kann nur durch Plagiatsprüfungen wirksam erreicht werden.“
Einige Studierende hatten sich bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit beschwert, nachdem ihre Abschlussarbeiten mithilfe von Plagiatssoftware begutachtet worden waren. Die Beauftragte stellte fest, dass die Daten vorher pseudonymisiert werden müssen, um eine datenschutzkonforme Plagiatsprüfung zu gewährleisten.
„Für den Abgleich der Texte auf Plagiate benötigen die externen Unternehmen in keinem Fall die Klar-Daten der Studierenden.“ Die Ergebnisse der Überprüfung müssen sicher einem bestimmten Studierenden zugeordnet werden können. Hierfür sei die Vergabe eines Pseudonyms ausreichend.
Die Beauftragte präzisierte, dass Von einer Pseudonymisierung nur ausgegangen werden kann, wenn das Pseudonym nicht mit der Matrikelnummer identisch ist und auch sonst keine Rückschlüsse auf die konkrete Person zulässt.
Zudem sei eine generelle, anlasslose Plagiatsüberprüfung mithilfe externer Unternehmen in den jeweiligen Prüfungsordnungen der Hochschulen zu regeln. Nach der Überprüfung müssen die Arbeiten auf den Servern der Dienstleister gelöscht werden.
Die Beauftragte erläuterte, dass eine als Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung ausscheidet, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass Betroffene tatsächlich eine echte Wahl hätten, die Einwilligung zu verweigern, ohne Nachteile zu erleiden.
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