Reise-Ratgeber: Was tun bei Hochwasser während eines Auslandsaufenthaltes?

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Reise-Ratgeber: Was tun bei Hochwasser während eines Auslandsaufenthaltes?

Wenn Sie während eines Auslandsaufenthaltes plötzlich mit Hochwasser konfrontiert sind, wissen Sie nicht immer, wie Sie reagieren sollten. Ein Reise-Ratgeber kann in solchen Fällen lebensrettend sein. In diesem Artikel werden wir Ihnen wertvolle Tipps und Ratschläge an die Hand geben, wie Sie sich bei Hochwasser während eines Auslandsaufenthaltes verhalten sollten. Von der Vorbereitung auf die Krisensituation bis hin zur Sicherheitsmaßnahmen, erfahren Sie, wie Sie sich und Ihre Lieben schützen können.

Hochwasser im Ausland: Was tun bei Reisen in betroffenen Regionen?

In Teilen Polens, Tschechiens und Österreichs herrschen wegen des Hochwassers dramatische Zustände. Wer die Bilder von überfluteten Straßen und Siedlungen sieht, mag an Reisen in die betroffenen Regionen in Mittel- und Osteuropa gerade nicht denken.

ReiseRatgeber: Hochwasserschäden bei Urlaub in Mittel- und Osteuropa - Was Sie wissen müssen

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Auch im touristischen Bereich sind Auswirkungen natürlich spürbar: Züge fahren auf vielen Strecken aktuell nicht, Flusskreuzfahrtschiffe kommen nicht weiter. Und was ist eigentlich, wenn man einen Urlaub etwa in Wien oder Prag geplant hat?

Ratgeber Finanzen: So können Sie Hochwasserschäden von der Steuer absetzen. Zunächst: Ist man schon vor Ort und kann zum Beispiel Besichtigungstouren, die im Reisevertrag zugesichert wurden, nicht machen, können sich Minderungsansprüche auf den gezahlten Reisepreis ergeben – man bekommt also gegebenenfalls anteilig Geld zurück.

Bahngastrechte: Und wenn die Bahn nicht fährt? In Österreich zum Beispiel sind viele Zugstrecken unterbrochen, die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) baten in einer dringenden Reisewarnung am Sonntag ihre Kunden darum, von nicht unbedingt notwendigen Reisen abzusehen – das gilt aktuell bis einschließlich Donnerstagabend (19.09.).

Die Zugbindung bei allen nationalen, internationalen und Nachtzugtickets sei aufgehoben worden, so die ÖBB. Die Tickets seien bis 22.09. gültig. ÖBB-Fahrscheine für jene Züge, die von der Reisewarnung betroffen sind, könnten auch erstattet werden.

Wichtig zu wissen: Bahnreisende haben EU-weit Fahrgastrechte – unter anderem auf Hotelübernachtungen auf Kosten des Bahnunternehmens, wenn es keine Möglichkeit gibt, weiterzureisen.

In Fällen von höherer Gewalt, zu denen auch das Hochwasser zählen dürfte, kann die Übernahme der Kosten allerdings auf drei Nächte begrenzt sein.

Infos: Zehn Tipps, die Sie bei Hochwasser beachten sollten.

Und was ist mit zeitnah anstehenden Trips in betroffene Regionen? Pauschalreisenden rät der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover, den Reiseveranstalter in die Pflicht zu nehmen, was Informationen über die vermutlichen Abläufe der Städtetour angeht und die möglichen Risiken von Absagen, all dies vor dem Hintergrund des jeweiligen Hochwassers.

Ist vor Reiseantritt für Urlauberinnen und Urlauber, etwa anhand von TV-Nachrichten, absehbar, dass geplante Reiseaktivitäten vermutlich nicht durchführbar sein werden und kann der Veranstalter das auf Nachfrage auch nicht sicher zusagen, dann könnte man ohne Stornogebühren von der Reise zurücktreten.

Im Reiserecht spricht man in so einem Fall von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. Oft sagen Veranstalter Reisen in solchen Fällen auch von selbst ab.

Individualreisende haben es hier schwerer – sie müssen sich im Zweifel mit dem Hotel oder dem Ferienwohnungsvermieter vor Ort auseinandersetzen, sofern sie bei der Buchung keine flexiblen Stornierungsmöglichkeiten ausgewählt haben.

Nicht vorschnell stornieren: Was gebuchte Städtereisen oder Flusskreuzfahrten im mittelfristigen Zeitraum angeht, sollte man nicht vorschnell davon zurücktreten – sonst drohen Stornokosten. Die Rücktrittsgründe muss der Reisende darlegen und beweisen können, so Degott.

Reist man zum Beispiel erst in vier Wochen, könnte es sein, dass dann alle Aktivitäten wieder möglich sind. Auch hier gilt dem Anwalt für Reiserecht zufolge: Den Reiseveranstalter in die Pflicht nehmen und zeitnah und fortlaufend Informationen dazu abfragen, ob die geplante Reise durchgeführt wird und wenn ja, zum gebuchten Inhalt oder mit Modifikationen.

Bei Schadenersatzansprüchen wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit fallen nicht an, weil das Verschulden des Veranstalters fehlt, stellt Degott klar. Hier geht es zur Bilderstrecke: Tote und Vermisste – Hochwasser-Katastrophe in Mitteleuropa.

Martin Weiß

Ich bin Martin, Autor bei Hol Aktuell, einer generalistischen Zeitung mit nationalen und internationalen Nachrichten. Bei uns findest du aktuelle Nachrichten mit Strenge und Objektivität. Meine Artikel decken eine Vielzahl von Themen ab und bieten fundierte Informationen für unsere Leser. Mit meiner Leidenschaft für Journalismus und meinem Streben nach Genauigkeit bemühe ich mich, relevante und gut recherchierte Inhalte zu liefern. Folge mir für die neuesten Entwicklungen aus aller Welt!

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