Gerichtsurteil in Münster: Bereitschaftsdienst der Feuerwehr gilt als Arbeitszeit
Ein grundsätzliches Urteil des Arbeitsgerichts Münster hat für Aufsehen in der Feuerwehr gesorgt. Demnach gilt der Bereitschaftsdienst der Feuerwehrleute als Arbeitszeit. Dies bedeutet, dass die Zeit, die die Feuerwehrleute im Dienst ausharren müssen, um bei Bedarf sofort einsatzbereit zu sein, nicht mehr als ruhender Dienst betrachtet wird. Vielmehr handelt es sich um eine volle Arbeitsleistung, die entsprechend vergütet werden muss. Dieses Urteil hat weitreichende Folgen für die Feuerwehren in Deutschland und könnte sich auf die Personalplanung und die Kostenstruktur der Feuerwehren auswirken.
Gerichtsurteil bringt Entschädigung für Feuerwehrleute: Alarmbereitschaft gilt als Arbeitszeit
Ein wichtiger Erfolg für Feuerwehrleute in Mülheim an der Ruhr: Das NRW-Oberverwaltungsgericht in Münster hat entschieden, dass die Alarmbereitschaft außerhalb der üblichen Bürozeiten als normale Arbeitszeit anerkannt wird.
Zwei Feuerwehrleute hatten Klage gegen die Stadt erhoben, nachdem ihre Entschädigungsklagen in erster Instanz vom Verwaltungsgericht Düsseldorf abgewiesen worden waren. Nun haben sie Recht bekommen.
Münster: Obergericht entscheidet, Bereitschaftsdienst der Feuerwehr ist Arbeitszeit und berechtigt zu Entschädigung
Die Kläger fordern, dass die Alarmbereitschaft außerhalb der üblichen Bürozeiten auch von Zuhause aus als normale Arbeitszeit anerkannt wird. Das OVG betonte nun: „Die von den Klägern im sogenannten Direktions- beziehungsweise Hintergrunddienst geleisteten Alarmbereitschaftszeiten sind in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der europarechtlichen Vorgaben einzustufen.“
Dabei geht es um die sogenannten 24-Stunden-Dienste, bei denen den Feuerwehrleuten kein bestimmter Aufenthaltsort vorgegeben ist. Sie müssen jedoch innerhalb von maximal 90 Sekunden mit dem Dienstfahrzeug ausrücken können.
„Die Einstufung als Arbeitszeit begründet sich im Wesentlichen aus den gravierenden Einschränkungen für die Zeitgestaltung der Kläger während der Dienste, die aus dieser kurzen Reaktionszeit resultieren“, hieß es in dem Urteil zu den als Musterprozessen geführten Verfahren.
Mit dieser Einstufung der Alarmbereitschaftszeiten als Arbeitszeit war bei den beiden Beschäftigten regelmäßig über Jahre hinweg die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschritten worden. Die Kläger haben daher einen Entschädigungsanspruch.
Da laut der beklagten Stadt kein Freizeitausgleich gewährt werden kann, wird der Anspruch in finanzielle Entschädigung umgewandelt.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich bereits 2021 zu einem ähnlichen Streit geäußert. Damals ging es um die Frage, ob ein Feuerwehrmann aus Offenbach seine Rufbereitschaft außerhalb der Dienststelle als Arbeitszeit anerkannt bekommt. In seinem Fall hatte der EuGH dem Kläger aus Deutschland recht gegeben.
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