Cem Özdemir erhält 600 Euro Schmerzensgeld für Drecksack-Beleidigung
Der ehemalige Bundesvorsitzende der Grünen, Cem Özdemir, hat in einem Rechtsstreit um eine Beleidigung einen Teilerfolg errungen. Ein Bundesrichter hat einem Mann, der Özdemir in einem Brief als Drecksack bezeichnet hatte, zu einer Zahlung von 600 Euro Schmerzensgeld verurteilt. Özdemir hatte sich gegen die Beleidigung zur Wehr gesetzt und sich erfolgreich auf sein Persönlichkeitsrecht berufen. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Frage, wie weit die Meinungsfreiheit in Deutschland reicht und wann die Grenze zur Beleidigung überschritten wird.
Schmerzensgeld für Özdemir: 'Drecksack'-Beleidigung kostet Facebook-Nutzer 600 Euro
Das Urteil wurde am Dienstag bekanntgegeben. Das Gericht lehnte damit zudem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Facebook-Nutzer ab (Az. 14 O 784/23).
Der Facebook-Nutzer hatte im April 2022 ein von Özdemir ins Internet eingestelltes Video über sein Facebook-Profil mit dem Kommentar „Drecksack“ versehen.
Unterlassung und Schmerzensgeld
Auf die Klage des Ministers verurteilte das zuständige Amtsgericht den Mann zur Unterlassung und zur Zahlung eines Schmerzensgelds von 600 Euro.
Zudem muss er vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 800 Euro bezahlen.
Prozesskostenhilfe abgelehnt
Vor dem Landgericht wollte der Mann die Abweisung der Klage erreichen und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe.
Sein Post sei eine zwar unsachliche, aber zulässige Meinungsäußerung.
Das Landgericht Koblenz lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Das Rechtsmittel habe „keine Aussicht auf Erfolg“.
Zwar handle es sich um eine Meinungsäußerung. Diese sei aber ehrenrührig und verletze Özdemir in seinem Persönlichkeitsrecht.
Dies überwiege gegenüber der Meinungsfreiheit des Facebook-Nutzers.
Begründung des Gerichts
Zur Begründung erklärte das Landgericht, zum Thema des Videos - den Tafeln - habe das Schimpfwort „Drecksack“ keinerlei Bezug.
In dem sozialen Netzwerk entfalte der Kommentar zudem eine erhebliche Breitenwirkung.
Auch Machtkritik „erlaubt nicht jede auch ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern oder Politikern“, betonten die Koblenzer Richter.
Verächtlichmachung oder Hetze sei auch gegenüber Amtsträgern und anderen Personen des öffentlichen Lebens unzulässig.
Nach dem Beschluss zur Prozesskostenhilfe nahm der beklagte Facebook-Nutzer inzwischen seine Rechtsmittel zurück. Er erkannte die Entscheidung des Amtsgerichts an.
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