Mietrecht: Wenn bei kalter Wohnung eine Mietminderung möglich ist
Im Wintermonaten ist es nicht selten, dass die Wohnung kalt bleibt, obwohl der Mieter pünktlich seine Miete zahlt. Doch wissen viele Mieter nicht, dass sie in solchen Fällen Anspruch auf eine Mietminderung haben. Laut Mietrecht ist der Vermieter verpflichtet, eine Wohnung in einem zumutbaren Zustand zu erhalten, was auch die ausreichende Beheizung der Räume einschließt. Wenn die Wohnung nicht den erforderlichen Standard erfüllt, können Mieter eine Mietminderung von bis zu 100% fordern. In diesem Artikel werden wir Ihnen erklären, wann eine Mietminderung möglich ist und wie Sie Ihre Rechte als Mieter wirksam durchsetzen können.
Heizperiode beginnt: Was sollten Mieter bei kalter Wohnung beachten?
Am 1. Oktober beginnt in der Regel die Heizsaison, die bis zum 30. April andauert. Gesetzlich festgelegt ist das zwar nicht, hat sich aber aus der Rechtsprechung so ergeben, teilt der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) mit.
In dieser Zeit sind Vermieter und Hausverwalter verpflichtet, die Betriebsfähigkeit der Heizungsanlage sicherzustellen, damit Mieter und Wohnungseigentümer gewisse Mindesttemperaturen in ihren Wohnräumen erreichen können. So haben Verbraucherinnen und Verbraucher tagsüber Anspruch auf eine Raumtemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius in ihren Wohnungen. In der Nacht zwischen 0 und 6 Uhr sind WiE zufolge 18 Grad Celsius ausreichend.
In dieser Zeit kann die Leistung der Heizungsanlage daher abgesenkt werden, um Energie zu sparen. Wenn die genannten Temperaturen nicht erreicht werden, liegt bei Mieterinnen und Mietern ein Mangel vor, den sie ihrem Vermieter melden sollten. Dieser ist verpflichtet, den Mangel umgehend zu beseitigen und die Funktionsfähigkeit der Heizung herzustellen.
Bis das passiert ist, haben Mietparteien laut WiE das Recht, die Miete zu mindern. Übrigens: In der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergesellschaft oder einem Mietvertrag kann zwar grundsätzlich auch ein anderer Zeitraum für die Heizperiode benannt werden. Dieser dürfe aber lediglich als von Oktober bis April sein, so WiE.
Zudem gelte: Auch außerhalb der Heizperiode muss die Heizung in Betrieb genommen werden, falls die Außentemperatur drei Tage in Folge unter zwölf Grad Celsius liegt (Amtsgericht Köln, Az. 220 C 152/07).
Regelungen sind grundsätzlich erweiterbar. Daher sollten Mieter sich immer an die Vorgaben in ihrem Mietvertrag halten und im Zweifel Ihren Vermieter kontaktieren.
So heizt man richtig – was Mieter beachten sollten
Es ist wichtig, dass Mieter und Wohnungseigentümer wissen, was sie von ihrer Heizung erwarten können und wie sie ihre Rechte wahrnehmen können. Durch die Kenntnis der Regelungen können sie sicherstellen, dass ihre Wohnung auch in den kalten Monaten angenehm warm bleibt.
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