Mülheim an der Ruhr: Richter spricht Urteil, Feuerwehrleute erhalten Entschädigung für Bereitschaft
In einem bedeutenden Urteil hat ein Richter in Mülheim an der Ruhr entschieden, dass Feuerwehrleute für ihre Bereitschaftsdienste eine Entschädigung erhalten müssen. Dieses Urteil markiert einen wichtigen Meilenstein für die Feuerwehren in Deutschland, die lange Zeit um faire Entlohnung für ihre Dienste gekämpft haben. Die Entscheidung des Richters folgt einem langen Rechtsstreit zwischen den Feuerwehren und der Stadt Mülheim an der Ruhr, die sich geweigert hatte, die Bereitschaftsdienste angemessen zu vergüten. Jetzt müssen die Feuerwehrleute für ihre Dienste entschädigt werden, was ein wichtiger Schritt zur Anerkennung ihrer Arbeit ist.
Richterurteil für Feuerwehrleute: Alarmbereitschaft wird als Arbeitszeit anerkannt
Ein bedeutendes Urteil für Feuerwehrleute in Mülheim an der Ruhr: Das NRW-Oberverwaltungsgericht in Münster hat entschieden, dass die Alarmbereitschaftszeiten, die über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinausgingen, als Arbeitszeit anerkannt werden müssen. Dieser Entscheidung ging eine Klage von zwei Feuerwehrleuten voraus, die vom Verwaltungsgericht Düsseldorf in erster Instanz abgewiesen worden war.
Direktions- oder Hintergrunddienst wird als normale Arbeitszeit anerkannt
Die Kläger forderten, dass die Alarmbereitschaft außerhalb der üblichen Bürozeiten auch von Zuhause aus als normale Arbeitszeit anerkannt wird. Das OVG betonte nun: „Die von den Klägern im sogenannten Direktions- beziehungsweise Hintergrunddienst geleisteten Alarmbereitschaftszeiten sind in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der europarechtlichen Vorgaben einzustufen.“
24-Stunden-Dienste mit kurzer Reaktionszeit
Die Alarmbereitschaftszeiten würden als 24-Stunden-Dienste geleistet, den Feuerwehrleuten sei dabei kein bestimmter Aufenthaltsort vorgegeben. Sie müssten aber im Alarmierungsfall in maximal 90 Sekunden mit dem Dienstfahrzeug ausrücken. „Die Einstufung als Arbeitszeit begründet sich im Wesentlichen aus den gravierenden Einschränkungen für die Zeitgestaltung der Kläger während der Dienste, die aus dieser kurzen Reaktionszeit resultieren“, hieß es in dem Urteil.
Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit
Mit einer Einstufung der Alarmbereitschaftszeiten als Arbeitszeit war bei den beiden Beschäftigten dem OVG zufolge regelmäßig über Jahre hinweg die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschritten worden. Die Kläger hätten einen Entschädigungsanspruch. Da laut der beklagten Stadt kein Freizeitausgleich gewährt werden könne, werde der Anspruch in finanzielle Entschädigung umgewandelt.
Vorheriger EuGH-Entscheid
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich bereits 2021 zu einem ähnlichen Streit geäußert. Damals ging es um die Frage, ob ein Feuerwehrmann aus Offenbach seine Rufbereitschaft außerhalb der Dienststelle als Arbeitszeit anerkannt bekommt. In seinem Fall hatten der EuGH dem Kläger aus Deutschland recht gegeben.
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