Unbezahlter Jahresurlaub: Wer genießt einen Anspruch darauf?
In Deutschland gibt es einen bestimmten Anspruch auf unbezahlten Jahresurlaub, der in vielen Fällen nicht ausreichend genutzt wird. Laut Bundesurlaubsgesetz haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf mindestens 20 Tage Erholungsurlaub im Jahr. Doch wer genau genießt diesen Anspruch und wie kann man ihn wahrnehmen? In diesem Artikel werden wir die gesetzlichen Grundlagen und die Bedingungen für den unbezahlten Jahresurlaub erläutern und aufklären, wer einen Anspruch darauf hat.
Unbezahlter Jahresurlaub: Wer genießt einen Anspruch darauf?
Ob für eine Fortbildung, zur Pflege eines Familienmitglieds oder für eine längere Auszeit: Unbezahlter Urlaub ermöglicht es, über die regulären Urlaubstage hinaus freizunehmen. Aber was passiert, wenn der Chef diesem Wunsch nicht entspricht? Ist das arbeitsrechtlich zulässig?
Keine Verpflichtung für Arbeitgeber
Das Bundesurlaubsgesetz schreibt lediglich eine Mindestanzahl an Urlaubstagen pro Jahr für Arbeitnehmer vor und enthält keine Regelungen zu unbezahltem Urlaub. Deshalb sind Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, unbezahlten Urlaub zu gewähren, wie der Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Lipinski erklärt. Das gilt zumindest, wenn im Vertrag keine Regelungen dazu festgelegt wurden.
Ausnahmen von der Regellinie
Laut Lipinski gibt es jedoch Ausnahmen: Rechtlich gesehen kann sich unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Einzelfall ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung ergeben. Das gilt etwa, wenn ein Mitarbeiter Angehörige pflegen muss, sich um ein krankes Kind unter zwölf Jahren kümmern muss oder wenn ein Kind im Endstadium erkrankt ist. Auch in unverschuldeten Notlagen, wie einem Wohnungsbrand oder einer Überschwemmung, kann ein solcher Anspruch bestehen.
Ehrenämter und Tarifverträge
Zudem haben Angestellte bei bestimmten Ehrenämtern das Recht auf unbezahlte Freistellung, so Lipinski. Enthält ein Arbeits- oder Tarifvertrag eine Regelung zu unbezahltem Urlaub, kann Mitarbeitern das einen entsprechenden Anspruch verschaffen. So ermöglicht der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes beispielsweise, bei wichtigen Gründen wie einer Fortbildung oder der Betreuung der eigenen Kinder unbezahlten Sonderurlaub zu beantragen.
Billiges Ermessen des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss dabei billiges Ermessen walten lassen, also die Interessen beider Seiten – der eigenen und die des Arbeitnehmers – fair abwägen. Laut Lipinski führt das in der Praxis häufig dazu, dass der Arbeitgeber dem Antrag zustimmt.
Ablehnung durch den Arbeitgeber
Allerdings können Arbeitgeber auch in solchen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen unbezahlten Urlaub ablehnen. Das gilt zum Beispiel, wenn betriebliche Gründe – wie Personalmangel oder die Beteiligung des Mitarbeiters an einem wichtigen Projekt – dagegen sprechen, so Lipinski.
Wichtig: Bevor Sie unbezahlten Urlaub beantragen, sollten Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber abstimmen und Ihre individuellen Vertragsbedingungen prüfen.
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