Urteil fällt: Hipp-Konzern verurteilt zu Unterlassung irreführender Werbung für Babynahrung
In einem bedeutenden Urteil hat das Gericht den Hipp-Konzern verurteilt, die irreführende Werbung für ihre Babynahrung einzustellen. Das Unternehmen muss damit rechnen, dass es in Zukunft strengere Auflagen bei der Werbung für seine Produkte einhalten muss. Die Entscheidung des Gerichts ist ein wichtiger Schritt zur Sicherung der Verbraucher, insbesondere der jungen Eltern, die sich auf die Richtigkeit der Angaben in der Werbung von Babynahrung verlassen müssen. Die Frage nach der Zulässigkeit der Werbung für Babynahrung wird somit neu aufgerollt.
Hipp-Konzern verurteilt: Irreführende Werbung für Babynahrung verboten
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat dem Babynahrungshersteller Hipp eine irreführende Werbung für seine Kindermilch verboten. Mit seinem Urteil gab es einer Klage des Verbraucherzentrale-Bundesverbands statt und ließ dagegen keine Revision mehr zu.
Irreführende Aussage: Der Familienkonzern hatte für seine Kindermilch mit der Aussage „Darum benötigt Ihr Kind 7x mehr Vitamin D als ein Erwachsener“ geworben. Erst in einer Fußnote im Kleingedruckten auf der Verpackung stand die Klarstellung, dass sich das nur auf den Bedarf pro Kilogramm Körpergewicht bezieht. In der Online-Werbung war die Klarstellung hinter einem Button verborgen, den man anklicken konnte.
Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes: Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes sei der Gesamteindruck der Werbung entscheidend. Dass ein Kind siebenmal so viel Vitamin D benötige wie ein Erwachsener und die beworbene Milch diesen vermeintlichen Mehrbedarf decke, sei falsch.
Das Landgericht München hatte der Klage des Verbraucherzentrale-Bundesverbands 2020 stattgegeben. Das OLG hatte die Revision dagegen in einem ersten Prozess 2021 abgewiesen und Hipp recht gegeben. Aber der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das OLG zurück, das nun seine Rechtssprechung korrigierte und Hipp zur Unterlassung verurteilte.
EU-Verordnung: Die Hipp-Werbung verstoße gegen die EU-Verordnung, nach der nährwertbezogene Angaben nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein dürfen.
Der Verbraucherzentrale-Bundesverband prüft aktuell, ob auch die auf der Verpackung beanstandete Aussage geändert wurde. Laut vzbv hat das Unternehmen die beanstandeten Passagen auf der Website mittlerweile angepasst.
Hipp äußerte sich auf Anfrage zunächst nicht.
Schreibe einen Kommentar