Arbeitgeber-Bewertungsportale sind heute eine wichtige Quelle für Arbeitnehmer, um sich über potenzielle Arbeitgeber zu informieren. Doch was ist auf diesen Portale erlaubt und was nicht? Diese Frage beschäftigt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber gleichermaßen. Die Transparenz und Authentizität der Bewertungen stehen hierbei im Fokus. Arbeitgeber müssen darauf achten, dass sie keine falschen Bewertungen abgeben oder Manipulationen vornehmen. Gleichzeitig haben auch Arbeitnehmer gewisse Verpflichtungen, wenn es um das Bewerten von Arbeitgebern geht. Es ist wichtig, fair und objektiv zu bleiben, um anderen Arbeitnehmern eine authentische Einschätzung zu ermöglichen. Insgesamt ist es entscheidend, dass Transparenz und Ehrlichkeit auf Arbeitgeber-Bewertungsportalen gewahrt werden, um eine vertrauenswürdige Informationsquelle für alle Beteiligten zu sein.
Rechtliche Grenzen: Was Arbeitnehmer auf Bewertungsportalen über Arbeitgeber veröffentlichen können
Wer wissen will, ob ein Restaurant oder Hotel einen Besuch wert ist, liest zuvor gerne die Bewertungen im Internet. Ähnlich gibt es Plattformen, auf denen Beschäftigte ihre aktuellen und ehemaligen Arbeitgeber beurteilen können. Die Idee dahinter: Potenzielle Bewerber bekommen Einblicke, die ihnen bei der Entscheidung für oder gegen ein Unternehmen weiterhelfen, und der Arbeitsmarkt wird transparenter. Aber wie sieht es rechtlich aus?
Transparenz am Arbeitsmarkt: Anonymität und rechtliche Aspekte von Arbeitgeberbewertungen online
„Dem Arbeitnehmer steht ein Recht auf freie Meinungsäußerung zu, das auch während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gilt“, sagt Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Gleichzeitig bestehen in einem Arbeitsverhältnis aber auch „wechselseitige Rücksichtnahmepflichten“. Der Arbeitnehmer müsse eine gewisse Mäßigung an den Tag legen, wenn es um Äußerungen geht, die den Arbeitgeber betreffen. Wer dagegen verstößt, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen, die von einer Ermahnung über eine Abmahnung bis hin zur (fristlosen) Kündigung reichen können.
„Im laufenden Arbeitsverhältnis sollte sich der Arbeitnehmer also nur zurückhaltend äußern, wenn er Kritik öffentlich äußert“, empfiehlt der Fachanwalt. Die Meinungsäußerung hat Grenzen. In extremen Fällen können auch Schadensersatzansprüche drohen. Denkbar ist das etwa, wenn Beschäftigte wahrheitswidrig behaupten, der Arbeitgeber stehe kurz vor der Insolvenz oder verstoße gegen geltende Gesetze.
Bei Straftaten kann die Anonymität offengelegt werden. Ein Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg zeigt, dass die Anonymität auf Arbeitgeberbewertungsplattformen nicht immer geschützt ist. In einem Fall war ein Arbeitgeber im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegenüber einer Bewertungsplattform erfolgreich. „Moniert ein Unternehmen konkrete Punkte am Eintrag, muss das Bewertungsportal nachforschen“, erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht den Beschluss. Das Portal müsse prüfen, ob die bewertende Person Arbeitnehmer oder Bewerber bei dem Unternehmen gewesen ist. Im Zweifel muss das Bewertungsportal dem Arbeitgeber die Namen der Ersteller der Bewertungen mitteilen. „Nur so kann dieser prüfen, ob diese aktuell oder vormals dort Mitarbeiter sind oder waren.“
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