Urteil: Polizist muss Schadensersatz wegen zu schneller Einsatzfahrt für Schäden an Streifenwagen leisten.

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Urteil: Polizist muss Schadensersatz wegen zu schneller Einsatzfahrt für Schäden an Streifenwagen leisten.

In einem Grundsatzurteil hat ein deutsches Gericht entschieden, dass ein Polizist für Schäden an seinem Streifenwagen haftet, die durch eine zu schnelle Einsatzfahrt entstanden sind. Laut Gerichtsurteil muss der Polizist nun Schadensersatz leisten, da er seine dienstlichen Pflichten vernachlässigt hat. Das Urteil wirft Fragen nach der Verantwortung von Polizisten bei der Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten auf. Es bleibt abzuwarten, wie sich dies auf zukünftige Fälle auswirken wird.

Polizist muss Schadensersatz leisten: Verwaltungsgericht befand Polizisten wegen zu schneller Einsatzfahrt für Schäden am Streifenwagen verantwortlich

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Urteil vom 18. März entschieden, dass ein Polizeikommissar für die Hälfte des Schadens am Streifenwagen aufkommen muss, den er bei einer Einsatzfahrt verursacht hat.

Der Beamte war mit einer Geschwindigkeit von mehr als 90 Stundenkilometern unterwegs, als er einen Unfall verursachte, bei dem der Streifenwagen beschädigt wurde. Das Gericht befand, dass der Polizist seine Sorgfaltspflichten grob fahrlässig verletzt hatte.

Die Umstände des Unfalls

Die Umstände des Unfalls

Im November 2017 hatte der Polizeikommissar den Auftrag für einen Einsatz in Berlin-Lübars erhalten. Dort war ein gegenwärtig stattfindender Einbruch gemeldet worden. Der Polizist fuhr mit mehr als 90 Stundenkilometern bei unübersichtlicher Verkehrslage. Der Aufprallunfall erfolgte dann trotz starker Bremsung mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 Stundenkilometern.

Das Verwaltungsgericht befand, dass der Polizist grobe Fahrlässigkeit begangen hatte, indem er seine dienstliche Sorgfaltspflichten verletzt hatte. Der Beamte argumentierte, dass ihm lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei und dass bei der Einsatzfahrt besondere Eile geboten war, um die Einbrecher noch am Tatort anzutreffen.

Das Urteil

Doch das Verwaltungsgericht wies die Klage des Polizisten ab. Auch nach den Sonderrechten für Polizisten dürfe die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur dann missachtet werden, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur dadurch verursachten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stehe. Das Gericht befand, dass der Kläger sich nicht an diese Regel gehalten habe.

Das Gericht befand, dass der Polizist aufgrund der konkreten Verkehrslage am Unfallort vorsichtiger und damit langsamer fahren hätte müssen. Zudem habe der Einsatzzweck die Gefährdung Dritter nicht gerechtfertigt, da es nur um einen mutmaßlichen Einbruch ging und keine akute Gefährdung bestand.

Das Urteil sieht vor, dass der Polizist anteilig in Höhe der Hälfte des Schadens in Regress genommen werden muss. Er muss damit rund 4225 Euro zahlen.

Das Urteil vom 18. März ist noch nicht rechtskräftig.

Ursula Herrmann

Ich bin Ursula, Journalistin bei der Webseite Hol Aktuell. Als Generalistin berichte ich über nationale und internationale Nachrichten mit Strenge und Objektivität. Meine Artikel sind immer aktuell und informativ, um unseren Lesern die wichtigsten Ereignisse des Tages zu präsentieren. Mit meiner Leidenschaft für Journalismus und meinem Engagement für die Wahrheit strebe ich danach, unsere Leser stets gut informiert zu halten.

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