Wie kann man sich gegen Rassismus in Remscheid wehren?

Wie kann man sich gegen Rassismus in Remscheid wehren? Diese wichtige Frage beschäftigt derzeit die Bürgerinnen und Bürger der Stadt. Angesichts der zunehmenden Fälle von Rassismus ist es unerlässlich, aktiv zu werden und ein Zeichen gegen Diskriminierung zu setzen. Es ist entscheidend, dass die Gemeinschaft zusammenkommt und solidarisch gegen Hass und Vorurteile vorgeht. Durch Aufklärung, Bildung und gegenseitigen Respekt können wir gemeinsam einen Beitrag leisten, um Rassismus in unserer Stadt zu bekämpfen. Jeder Einzelne ist aufgerufen, seine Stimme zu erheben und sich für eine offene und tolerante Gesellschaft einzusetzen. Es liegt an uns allen, aktiv zu werden und eine inklusive Zukunft für alle Menschen in Remscheid zu schaffen.

Nach einem rassistischen Vorfall in einer katholischen Gemeinde in Remscheid, wo eine Trauergesellschaft einen dunkelhäutigen Priester abgelehnt hatte, stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten es gibt, sich gegen Diskriminierungen zu wehren. „Wir wollen keinen Schwarzen“, war die Begründung der Familie zu seiner Ablehnung. Wer in Deutschland aufgrund seines Alters, seines Geschlechts, einer Behinderung, seiner Religion, sexuellen Identität oder aus rassistischen und antisemitischen Gründen benachteiligt wird, wird vom 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschützt. Dies kann zivilrechtlich Anwendung finden, wie Burkhard Benecken, Strafverteidiger aus Marl, erklärt: „Wer bei der Arbeit oder bei sogenannten Alltagsgeschäften diskriminiert wird, hat einen Anspruch auf Entschädigung und unter Umständen auch auf Schadenersatz.“ Wird etwa ein Kellner vom Gast wegen seiner Hautfarbe abgelehnt, kann er zivilrechtlich dagegen vorgehen und Schadenersatz verlangen. „Solche Äußerungen sollen ja nicht sanktionslos bleiben, unter Umständen kann man auch eine Unterlassung verlangen“, sagt Benecken. Burkhard Benecken, 49, arbeitet seit mehr als 20 Jahren als Strafverteidiger.

Nun ist aber im AGG der kirchliche Bereich wegen des geltenden Kirchenrechts ausgenommen, im Remscheider Fall wäre das das römisch-katholische Kirchenrecht. „Die Kirche müsste also selbst prüfen, was im Einzelfall anwendbar ist“, sagt Benecken. Bleibt die strafrechtliche Seite und die Frage, ob die gefallene Äußerung der Trauergesellschaft strafrechtlich relevant ist. Strafverteidiger Benecken sagt: „Bei einer Gesamtbetrachtung wäre allein die Äußerung strafrechtlich wahrscheinlich noch keine Beleidigung – auch wenn man sie im Lichte der Zeit betrachten muss vor dem Hintergrund der Wertevorstellungen, die heute vorherrschen und wir Rassismus auf keinen Fall dulden wollen.“ Aber die Aussage allein ist nach Einschätzung des Juristen noch keine strafbare Beleidigung, sondern könnte unter Meinungsfreiheit fallen. „Selbst wenn die Meinung noch so schwer zu ertragen ist“, sagt Benecken. Die Aussage allein falle auch nicht unter den Straftatbestand der üblen Nachrede oder der Nötigung. „Das kann aber gleich ganz anders aussehen, sobald noch weitere Äußerungen hinzukommen, die den Priester beleidigen oder diskriminieren.“

Im Remscheider Fall hatte sich der Stadtdechant entschieden vor den Priester gestellt und der Trauergesellschaft nahegelegt, den Priester zu akzeptieren oder ganz auf kirchlichen Beistand zu verzichten. Der Priester führte die Bestattung schließlich durch.

Udo Mayer

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