Saisonjobs: Was Sie wissen müssen
Als Suflehrer arbeiten oder in einer Strandbar – die Möglichkeiten für Saisonjobs sind vielfältig. Gerade an Nord- oder Ostsee gibt es im Sommer mehr Bedarf an Arbeitskräften, sagt Till Bender, Rechtsschutzexperte beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Aber auch Messen, Festivals und Sport-Großereignisse bieten kurzfristige Beschäftigungen. Wer sich für einen solchen Job interessiert, sollte einige Besonderheiten kennen.
Was gilt im Hinblick auf Bezahlung und Versicherungspflicht?
Egal in welchem Bereich, auch Saisonkräfte haben immer Anspruch auf den Mindestlohn, der aktuell 12,41 Euro brutto pro Stunde beträgt. Ist die Beschäftigung auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt und liegt der Lohn oberhalb der Minijob-Grenze von 538 Euro im Monat, kann unter Umständen eine kurzfristige Beschäftigung vorliegen. Das hat den Vorteil, dass vom Gehalt keine Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge abzuführen sind.
Für wen ist ein Saisonjob geeignet?
Für alle, die mal etwas völlig anderes ausprobieren und neue Berufsfelder kennenlernen wollen oder einen Ausgleich suchen. Etwa der Büromensch, der sich einmal beim Kellnern oder im Weinberg bei der Lese versuchen möchte. Auch jene, die nach einer Ausbildung oder dem Studium in den Beruf erst einmal reinschnuppern oder von der Theorie in die Praxis kommen möchten, können Arbeitgeber und Branche über einen Saisonjob besser kennenlernen – und so vielleicht den künftigen Arbeitgeber von sich überzeugen.
Wie viel darf ich mit Saisonarbeit maximal verdienen?
Es gibt keine Verdienstgrenze. „Steuerlich muss man für sich durchrechnen, ob es sich lohnt“, empfiehlt Pirkl. Die Verdienstmöglichkeiten seien gerade in Zeiten des Fachkräftemangels sehr gut, sagt die Expertin. Nicht zu vergessen: das Trinkgeld, das je nach Branche steuerfrei lockt.
Welche Rechte haben Saisonarbeiter?
Für einen Saisonjob kann man sich von seinem aktuellen Arbeitgeber ohne Bezahlung freistellen lassen. Einen Anspruch darauf haben Beschäftigte allerdings nicht. Ein Nachteil dieser Variante: Sozialversichert ist man in dieser Zeit meist nicht. Außerdem ist die saisonale Arbeit während einer Krankheit erlaubt. „Sie darf aber die Genesung nicht gefährden“, erklärt Till Bender. Ansonsten müssen Arbeitgeber Saisonkräften die gleichen Rechte zugestehen wie allen anderen Angestellten im Betrieb auch. Auch einen Urlaubsanspruch haben Saisonarbeiter grundsätzlich. Ist der Arbeitgeber einverstanden, könnten Beschäftigte sich den Anspruch aber auch auszahlen lassen.
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