Bundesgerichtshof: Ansprüche bei verspäteten Flügen verfallen erst nach drei Jahren
Der Bundesgerichtshof hat in einem wichtigen Urteil entschieden, dass Ansprüche bei verspäteten Flügen nicht nach einer bestimmten Frist verfallen. Demnach müssen Fluggäste, die aufgrund von Verspätungen oder Annullierungen ihrer Flüge Schäden erlitten haben, nicht mehr befürchten, dass ihre Ansprüche innerhalb von wenigen Monaten verfallen. Vielmehr gibt es jetzt eine drei Jahre lange Frist, innerhalb derer die betroffenen Fluggäste ihre Ansprüche geltend machen können. Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die Rechte von Fluggästen und bietet ihnen mehr Sicherheit bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. In diesem Artikel erfahren Sie mehr über die Hintergründe und Auswirkungen dieses wichtigen Urteils.
Bundesgerichtshof: Ansprüche bei verspäteten Flügen verfallen erst nach drei Jahren
Wenn bei einer Pauschalreise ein Flug annulliert wird oder sich deutlich verspätet, steht Passagieren eine Ausgleichszahlung zu. Dieser Anspruch verjährt erst nach drei Jahren, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied.
Bei Pauschalreisen verjähren Schadenersatzansprüche wegen Reisemängeln normalerweise nach zwei Jahren. Doch im Fall von verspäteten Flügen gelten andere Regeln.
Der Fall von Air Cairo
Der BGH entschied in einem Fall, in dem zwei Passagiere im Mai 2019 mit Air Cairo von Düsseldorf nach Scharm el-Scheich in Ägypten geflogen waren. Der Flug war Teil einer Pauschalreise. Das Flugzeug landete mit mehr als dreieinhalb Stunden Verspätung in Ägypten.
Die beiden Passagiere traten ihre Ansprüche an den Rechtsdienstleister Flightright ab, der fast drei Jahre später, im März 2022, vor dem Amtsgericht Düsseldorf klagte und 800 Euro Ausgleichszahlung forderte.
Das Urteil des BGH
Das Amtsgericht verurteilte die Fluggesellschaft zur Zahlung, was das Düsseldorfer Landgericht später bestätigte. Dagegen wandte sich die Airline an den BGH. Sie berief sich darauf, dass mögliche Ansprüche verjährt seien – hatte in Karlsruhe aber nun keinen Erfolg.
Der BGH fand keine Rechtsfehler in dem Urteil aus Düsseldorf. Ausgleichsansprüche nach der europäischen Fluggastrechteverordnung fielen nicht unter die zweijährige Verjährungsfrist, auch wenn der Flug Teil einer Pauschalreise war.
Die Gründe des BGH
Der BGH erklärte, dass Ansprüche wegen Reisemängeln und Ansprüche wegen Flugverspätung richteten sich normalerweise gegen unterschiedliche Schuldner – das sind einerseits der Reiseveranstalter und andererseits die Fluggesellschaft.
Dass der Reiseveranstalter auch als ausführende Airline fungiere, ändere nichts an den unterschiedlichen Verjährungsfristen. Die Ansprüche verjähren somit erst nach drei Jahren.
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