Detmolder Gericht weist Klage einer Pflegekraft zu Arbeitsbelastung ab​

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Detmolder Gericht weist Klage einer Pflegekraft zu Arbeitsbelastung ab​

Das Detmolder Gericht hat in einem kürzlich ergangenen Urteil die Klage einer Pflegekraft abgewiesen, die sich gegen die Arbeitsbelastung in ihrer Einrichtung wandte. Die Klägerin hatte argumentiert, dass die Überlastung im Pflegedienst zu einer erheblichen Gesundheitsgefährdung für sie und ihre Kollegen führe. Das Gericht sah jedoch keine hinreichenden Beweise für eine unzumutbare Arbeitsbelastung und wies die Klage damit ab. Die Entscheidung wirft Fragen zur Arbeitsplatzsicherheit und zum Schutz von Pflegekräften auf, die immer wieder mit großem Druck und hoher Verantwortung konfrontiert sind.

Arbeitsgericht Detmold weist Klage einer Pflegefachkraft gegen Klinikum Lippe ab

Das Arbeitsgericht Detmold hat die Klage einer Pflegefachkraft in Nordrhein-Westfalen gegen das Klinikum Lippe in Gänze abgewiesen. Dies teilte eine Gerichtssprecherin am Mittwoch auf Anfrage mit. Der Wert des Streitgegenstandes sei auf 10.500 Euro festgesetzt worden.

Zum konkreten Streitgegenstand äußerte sich die Sprecherin allerdings zunächst nicht. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig, eine Berufung sei möglich.

Hintergrund der Klage

Hintergrund der Klage

Laut WDR-Bericht seien aus Sicht der Klägerin wiederholte Beschwerden über Arbeitsbelastung und Personalmangel von der Klinikleitung nicht ernst genommen worden. Der Krankenschwester gehe es um einen besseren Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

Das Klinikum hatte die Klage als unzulässig und unbegründet eingestuft. Nach dem Urteil hieß es auf Anfrage, mit der Klageabweisung in allen einzelnen Punkten sei die Rechtsauffassung des Klinikums bestätigt worden.

Stellungnahme des Klinikums

Stellungnahme des Klinikums

Anfänglich seien Überlastungsanzeigen der Klägerin thematisiert worden. Das Klageziel der Klägerin hat sich im Laufe des Verfahrens immer wieder geändert, Anträge wurden zurückgenommen, für erledigt erklärt, dann aber auch wieder erweitert, schilderte ein Sprecher.

Es sei schließlich nur noch um die Fragen gegangen, wie mit Pausen zu verfahren sei und ob die Arbeitgeberin im Namen der Klägerin verpflichtet werden könne, mit dem Betriebsrat erneut über Gefährdungsbeurteilungen zu verhandeln.

Heike Schulze

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