Kann Arbeitgeber nach Sylt-Video kündigen?

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Kann Arbeitgeber nach Sylt-Video kündigen?

Die Frage, ob ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter nach einem Sylt-Video kündigen kann, beschäftigt viele Arbeitgeber und Mitarbeiter. Im Mittelpunkt des Interesses steht ein Video, das auf der nordfriesischen Insel Sylt aufgenommen wurde und vermeintliche Dienstpflichtverletzungen eines Arbeitnehmers zeigt. Die Frage, ob dies ausreichend für eine Kündigung ist, wird kontrovers diskutiert. Während einige darauf hinweisen, dass ein Arbeitgeber schwere Pflichtverletzungen sanktionieren muss, argumentieren andere, dass eine Kündigung in diesem Fall unverhältnismäßig wäre. In diesem Artikel wollen wir klären, ob ein Arbeitgeber nach einem Sylt-Video kündigen kann und welche rechtlichen Implikationen zu beachten sind.

Kann Arbeitgeber nach rassistischem Video-Auftritt kündigen?

In einer Bar auf Sylt haben junge Menschen rassistische Parolen gebrüllt. Seitdem das Video öffentlich wurde, wird nicht nur deutschlandweit über Rassismus debattiert, sondern auch die Polizei und der Staatsschutz ermitteln wegen des Verdachts der Volksverhetzung.

Einige Personen, die im Video identifizierbar sind, sollen von ihren Arbeitgebern eine Kündigung erhalten haben. Aber was gilt arbeitsrechtlich?

Kündigung nach Sylt-Video: Was gilt arbeitsrechtlich für Arbeitnehmer?

Kündigung nach Sylt-Video: Was gilt arbeitsrechtlich für Arbeitnehmer?

Ein Arbeitgeber kann einem Mitarbeiter keine Kündigung aussprechen, nur weil dieser sich außerhalb der Arbeitszeit rassistisch äußert. Hat man das nicht mitbekommen? - Neues Video nach Sylt-Eklat

Prof. Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht, erläutert, dass eine Kündigung wegen privaten Verhaltens eines Arbeitnehmers nicht ohne weiteres möglich ist. Was ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit macht, sei grundsätzlich Privatsache. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schulden lediglich ihre ordnungsgemäße Arbeitsleistung, aber kein Wohlverhalten in der Freizeit.

Das gilt auch in derartig krassen Fällen wie bei dem aktuellen Geschehen, so der VDAA weiter. Rassismus-Vorwürfe, 9-Euro-Punks – Was ist los auf Sylt?

Es sei jedoch nicht so einfach, einen Arbeitnehmer zu kündigen, nur weil er sich rassistisch äußert. Ein Bezug zum Arbeitsverhältnis müsse hergestellt werden, um eine Kündigung zu rechtfertigen.

Ein Beispiel dafür ist, wenn ein Arbeitnehmer bei Handlungen außerhalb seines Berufslebens einen Bezug zum Arbeitsverhältnis herstellt - zum Beispiel wenn er Dienstkleidung trägt. Dann kann auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.

Auch ein Pressesprecher oder CEO, die sich rassistisch äußern, müssen damit rechnen, dass aufgrund ihrer Funktion ein dienstlicher Bezug hergestellt wird - weil sie für die Öffentlichkeit mit einem Unternehmen untrennbar verbunden seien.

Der Bezug zum Arbeitsverhältnis müsse aber je nach Einzelfall beurteilt werden, erklärt der Rechtsexperte. Dass eine Handlung keine Kündigung rechtfertigt, ist natürlich keine Aussage über die Rechtmäßigkeit einer solchen Äußerung, so Fuhlrott.

Vielmehr gelte, dass solche Fälle durch das Strafrecht zu behandeln seien – und im Grundsatz nicht durch das Arbeitsrecht.

Udo Mayer

Ich bin Udo, ein erfahrener Redakteur und Chefredakteur der Website Hol Aktuell. Als Generalistische Zeitung bieten wir nationale und internationale Nachrichten mit Strenge und Objektivität. Mit meiner langjährigen Erfahrung in der Branche leite ich ein Team von talentierten Journalisten, um unseren Lesern stets aktuelle und relevante Informationen zu liefern. Meine Leidenschaft für journalistische Exzellenz treibt mich an, sicherzustellen, dass unsere Artikel fundiert und ausgewogen sind. Bei Hol Aktuell steht die Qualität der Berichterstattung an erster Stelle.

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