OVG Münster: Urteil im Streit um die Bratwurst

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OVG Münster: Urteil im Streit um die Bratwurst

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat soeben ein Grundsatzurteil im Streit um die Bratwurst gesprochen. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Frage, ob die Bezeichnung Coburger Bratwurst als geschützte geografische Angabe anzuerkennen ist. Die Bratwurst, die in Coburg hergestellt wird, genießt in Deutschland einen besonderen Ruf und wird von vielen als Teil der deutschen Kulinarik angesehen. Das Urteil des OVG Münster wirft nun neue Fragen zum Schutz geografischer Angaben auf und könnte Auswirkungen auf die Lebensmittelindustrie haben.

OVG Münster: Richter sprechen Urteil im Streit um die Bratwurst

OVG Münster: Richter sprechen Urteil im Streit um die Bratwurst

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hat am Freitag entschieden, dass bei der Füllmenge von fertigverpackten Würsten auch die nicht essbare Wursthülle und Verschlussclips mitzählen.

Das OVG hob damit eine Entscheidung aus der Vorinstanz am Verwaltungsgericht Münster auf. Dort war eine Firma mit ihrer Klage gegen ein Verkaufsverbot ihrer Produkte wegen ein paar Gramm zu wenig Wurst in der Verpackung unterlegen.

Das Eichamt hatte bei Kontrollen im Jahr 2019 beanstandet, dass beim Abfüllen Teile der Verpackung mitgerechnet wurden, die nicht essbar waren. Dabei bezog es sich auf die Lebensmittelinformationsverordnung aus dem Jahr 2014. Zu Unrecht, wie das OVG jetzt entschieden hat.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen (Az.: 4 A 779/23). Das OVG hob die Untersagungsverfügung des Eichamtes mit der Begründung auf, dass eine Richtlinie des Europarechts aus dem Jahr 1976 weiterhin maßgeblich sei.

Darin ist festgelegt, dass unter Füllmenge die Erzeugnismenge zu verstehen ist, zu der auch die nicht essbare Wurstpelle und Verschlussteile gehören. Bei einer anderen Auslegung des Begriffs wäre ein Verkauf zum Beispiel an einer Fleischtheke mit dem Wiegen des Produktes vor Ort nicht möglich, begründet das OVG.

Das Eichamt hatte argumentiert, dass unter Füllmenge nur die reine Schmierwurst zu verstehen sei. Das OVG entschied jedoch, dass die Richtlinie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) von 1976 weiterhin maßgeblich ist.

Die Firma aus dem Kreis Warendorf hatte argumentiert, dass die auf der Packung genannten 130 Gramm mit Hülle und Clips erreicht würden. Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

Das Urteil des OVG Münster ist von großer Bedeutung für die Lebensmittelindustrie und die Verbraucher. Es klärt die Frage, wie die Füllmenge von fertigverpackten Würsten zu berechnen ist.

Holger Hofmann

Ich bin Holger, ein erfahrener Redaktionsleiter von Hol Aktuell, einer generalistischen Zeitung mit nationalen und internationalen Nachrichten. Mein Team und ich sind bekannt für unsere strenge und objektive Berichterstattung. Mit meiner langjährigen Erfahrung als Journalist habe ich es mir zur Aufgabe gemacht, unseren Lesern stets aktuelle und relevante Informationen zu bieten. Meine Leidenschaft für den Journalismus treibt mich jeden Tag an, die besten Geschichten zu finden und sie professionell aufzubereiten.

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