Richter am Kölner Landgericht: Erzbistum Köln schuldlos für missbrauchte Priester

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Richter am Kölner Landgericht: Erzbistum Köln schuldlos für missbrauchte Priester

In einem grundsätzlichen Urteil des Kölner Landgerichts wurde festgestellt, dass das Erzbistum Köln nicht haftbar gemacht werden kann für die Taten von missbrauchten Priestern. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass das Erzbistum keine vorsätzliche Pflichtverletzung begangen habe, indem es die Täter nicht an die Strafverfolgungsbehörden gemeldet hat. Dieses Urteil wird weitreichende Auswirkungen auf zukünftige Fälle von Kirchensexualmissbrauch haben. Die Entscheidung des Gerichts wirft Fragen über die Verantwortung der Kirche in solchen Fällen auf und könnte zu einer neuen Debatte über die kirchliche Verantwortung führen.

Erzbistum Köln: Richter sprechen für Kirche frei in Missbrauchssache

Das Erzbistum Köln muss voraussichtlich keine 830.000 Euro Schmerzensgeld an eine Frau zahlen, die als Kind von einem Priester schwer sexuell missbraucht worden war. Das Landgericht Köln verkündete in der Sache zwar noch keine Entscheidung, machte aber deutlich, dass es für die Klägerin wenig Chancen sieht.

Die Frau klagt auf 830.000 Euro Schmerzensgeld für das ihr zugefügte Leid. Sie ist die frühere Pflegetochter eines Priesters, der im Februar 2022 zu zwölf Jahren Gefängnis verurteilt worden war. Der Mann hatte nach Feststellung des Kölner Landgerichts von 1993 bis 2018 neun Mädchen in Gummersbach, Wuppertal und Zülpich teils schwer sexuell missbraucht.

Die auf Schmerzensgeld klagende frühere Pflegetochter war in den 70er- und 80er-Jahren Opfer geworden. Inzwischen wurde der Mann aus dem Klerikerstand entlassen.

Vorsitzender Richter Jörg Michael Bern: Keine Mithaftung der Kirche

Vorsitzender Richter Jörg Michael Bern: Keine Mithaftung der Kirche

Der Vorsitzende Richter Jörg Michael Bern vertrat in einer Verhandlung die Auffassung, dass die Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Verbrechen des Priesters nicht in Mithaftung genommen werden könne. Es gibt eine Trennung zwischen Amtsausübung und sonstigem Handeln, sagte Bern.

Dass der Priester die Klägerin als Pflegekind habe aufnehmen dürfen, sei eine Entscheidung des Jugendamts gewesen. Das Jugendamt hätte prüfen müssen, ob der Priester dafür geeignet gewesen sei, das Sorgerecht zu bekommen, so der Richter.

Eine Entscheidung in der Sache soll am 17. September verkündet werden.

Udo Mayer

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