Gerichtsurteil: Muslime dürfen sich am Steuer nicht verhüllen
Ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hat für Aufsehen gesorgt: Musliminnen dürfen sich während der Fahrt nicht mit einem Niqab oder einem Burka verhüllen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Sicherheit im Straßenverkehr Vorrang habe. Laut dem Urteil müssen Fahrerinnen und Fahrer während der Fahrt ihr Gesicht vollständig sichtbar halten, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Die Entscheidung wird landesweit für Kontroversen sorgen und die Debatte um die Freiheit der Religionsausübung anfachen.
Urteil zum Gesichtsschleier am Steuer: OVG entscheidet über Ausnahmegenehmigung
Dürfen muslimische Glaubensangehörige beim Autofahren einen Gesichtsschleier tragen? Mit dieser Frage hat sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen am Freitag befasst. Eine Muslimin aus Neuss wollte erreichen, dass sie aus religiösen Gründen auch hinterm Steuer einen Niqab tragen darf – trotz des Verhüllungsverbots.
Das OVG hat nun ein Urteil gesprochen. Das Gericht entschied: Aktuell hat die Frau keinen Anspruch auf eine Befreiung vom Verhüllungsverbot am Steuer. Aber die Bezirksregierung Düsseldorf muss erneut über eine Ausnahmegenehmigung entscheiden.
Regelung in der Straßenverkehrsordnung
Aus Sicht des Senats ist die Regelung in der Straßenverkehrsordnung rechtmäßig. Die besagt, dass Autofahrer ihr Gesicht nicht verdecken dürfen, sondern erkennbar sein müssen. Nur so sei die Identifizierbarkeit bei automatisierten Verkehrskontrollen möglich. Zudem diene das Verbot der Sicherheit – und somit dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums aller Verkehrsteilnehmer.
Ein Vorrang der Religionsfreiheit vor diesen Rechtsgütern besteht nicht, teilte das Gericht mit. Aber es seien aus individuellen Gründen durchaus Ausnahmegenehmigungen möglich.
Fehler bei der Bezirksregierung
Die Entscheidung liegt bei der Bezirksregierung Düsseldorf – die hatte eine Ausnahmegenehmigung für die Frau aus Neuss abgelehnt. Allerdings habe die Bezirksregierung dabei mehrere Fehler gemacht, urteilte das Gericht. Die Behörde habe die Religionsfreiheit nicht hinreichend mit dem Verbot abgewogen.
Die Bezirksregierung habe etwa zu unrecht darauf verwiesen, dass das Verhüllungsverbot auch die nonverbale Kommunikation im Straßenverkehr sichere. Diese sieht das OVG durch den Niqab nicht beeinträchtigt. Die Bezirksregierung habe zudem argumentiert, dass der Niqab die Rundumsicht beeinträchtige. Das treffe nicht in allen Fällen zu, so das Gericht.
Auch Alternativen zur Identifizierung, etwa ein Fahrtenbuch, seien bislang nicht ausgeschöpft worden. Deshalb müsse die Bezirksregierung über den Antrag nochmals entscheiden.
Die Frau war in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gescheitert. Eine Revision vor dem Oberverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.
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