Teilnahme an ARD-Wahlsendung: Bündnis Wagenknecht-Partei zieht vor nächste Instanz
Die Bündnis-Partei, die von der ehemaligen Linken-Politikerin Sahra Wagenknecht mitgegründet wurde, hat eine Niederlage in der ARD-Wahlsendung hinnehmen müssen. Die Partei hatte sich für die Teilnahme an der Sendung beworben, um ihre politischen Ziele und Inhalte einem breiteren Publikum vorzustellen. Doch die ARD-Kommission hat die Bewerbung abgelehnt und die Partei somit von der Teilnahme ausgeschlossen. Die Bündnis-Partei wehrt sich gegen diese Entscheidung und hat nun Berufung eingelegt, um die Entscheidung zu überprüfen.
Wagenknecht-Partei fordert Teilnahme an ARD-Wahlsendung
Das Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) setzt seinen Kampf um die Teilnahme an einer ARD-Wahlsendung fort. Die Partei hat vor dem nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht (OVG) Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln eingelegt.
Die Richter in der Vorinstanz hatten zuvor im Eilverfahren entschieden, dass der Spitzenkandidat der Partei für die Europawahl nicht in die Sendung „Wahlarena 2024 Europa“ am 6. Juni eingeladen werden muss. Nach Angaben einer OVG-Sprecherin sei der Eilantrag des BSW am 31. Mai in Münster eingegangen. Der zuständige 13. Senat werde rechtzeitig entscheiden, so das OVG am Montag.
Laut dem Verwaltungsgericht in Köln hat der WDR das Recht, die Teilnehmer an einer redaktionell gestalteten Fernsehdiskussion nach eigenem Ermessen selbst auszusuchen. Der Sender biete dem BSW in anderen Sendungen ausreichend Gelegenheit, die Wähler zu erreichen. Aussagekräftige Wahlergebnisse könne die neu gegründete Partei BSW bislang zudem noch nicht vorweisen.
Zu der Sendung sind Vertreter von SPD, CDU, CSU, Grünen, FDP, AfD und der Linken eingeladen. Der federführende WDR erklärt dies damit, dass diese Parteien bereits im aktuellen Europarlament mit einer nennenswerten Anzahl von Abgeordneten vertreten seien und in Deutschland über eine gewisse Relevanz aufgrund ihrer bisherigen Erfolge verfügten.
Das BSW sieht sich dagegen durch den Ausschluss in seinem Recht auf Chancengleichheit verletzt.
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