Der Verband der Eigentümer hat angekündigt, die Mietpreisbremse vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen. Diese Maßnahme könnte weitreichende Auswirkungen auf den Mietmarkt haben. Die Mietpreisbremse, die in einigen deutschen Städten gilt, begrenzt die Höhe der Mietpreise bei Neuvermietungen. Bisher war sie ein umstrittenes Instrument im Kampf gegen steigende Mieten. Der Verband der Eigentümer argumentiert jedoch, dass die Mietpreisbremse in ihre Rechte als Vermieter eingreift und somit verfassungswidrig ist. Sollte das Bundesverfassungsgericht dem Antrag des Verbands stattgeben, könnte dies zu einer grundlegenden Neuausrichtung der Mietgesetzgebung führen. Die Entscheidung wird daher mit Spannung erwartet.
Haus und Grund Deutschland plant Klage gegen MietpreisbremseVerlängerung vor Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht hat schon die erste Mietpreisbremse nur akzeptiert, weil sie auf fünf Jahre befristet war. Mit der zweiten Verlängerung läuft die Ampel-Regierung sehenden Auges in den Verfassungsbruch, sagte Verbandspräsident Kai Warnecke. Deswegen wird Haus und Grund Deutschland die erneute Verlängerung der Mietpreisbremse vor das Bundesverfassungsgericht bringen.
AmpelKoalition verlängert Mietpreisbremse bis 2029 trotz Kritik von Verbandspräsident Warnecke
Die Ampel-Koalition hatte sich darauf verständigt, die Mietpreisbremse in angespannten Wohnungsmärkten über 2025 hinaus bis 2029 zu verlängern. Warnecke kritisierte in der „Bild“, die Mietpreisbremse habe die Wohnungsnot massiv verschärft. Es wird deutlich, dass die Mietpreisbremse vor allem zum Schaden der Mieter und Mieterinnen ist, die eine bezahlbare Wohnung suchen, sagte der Verbandschef.
Bundesbauministerin Klara Geywitz (SPD) reagierte gelassen auf die Ankündigung von Haus und Grund. Sie gehe davon aus, dass das Justizministerium die Verlängerung „hinreichend gründlich“ geprüft habe, sagte sie am Donnerstag im rbb24 Inforadio.
Mietpreisbremse soll bis 2029 verlängert werden
Die Mietpreisbremse sorgt dafür, dass die Miete bei Abschluss eines neuen Mietvertrags im Grundsatz nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Die Karlsruher Richter hatten 2019 geurteilt, dass die Mietpreisbremse für besonders begehrte Wohngegenden verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
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