Regeln für die Nutzung von E-Scootern: Erlaubtes und Verbotenes

Regeln für die Nutzung von E-Scootern: Erlaubtes und Verbotenes

Die Verwendung von E-Scootern wird in vielen Städten immer beliebter, jedoch ist es wichtig, sich an die geltenden Regeln zu halten, um Unfälle zu vermeiden und die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Zu den erlaubten Aktivitäten gehören das Fahren auf Radwegen, Radfahrstreifen und Straßen sowie das Parken an dafür vorgesehenen Stellen. Es ist jedoch verboten, Gehwege zu befahren, Fußgänger zu gefährden oder sich unter Alkoholeinfluss ans Steuer eines E-Scooters zu setzen. Die Einhaltung dieser Regeln ist entscheidend, um das positive Image der E-Scooter-Nutzer zu wahren und Konflikte mit anderen Verkehrsteilnehmern zu vermeiden. Es ist ratsam, sich vor der Nutzung eines E-Scooters über die lokalen Vorschriften zu informieren, um Bußgelder und Unannehmlichkeiten zu vermeiden.

Neue Regeln für EScooterNutzung: Straßenzulassung und Versicherungspflicht beachten

Der Auto Club Europa (ACE) und der ADAC warnen: Bußgelder drohen bei falscher Nutzung von ETretrollern

EScooterFahrer aufgepasst: Promillegrenzen, Mindestalter und Verkehrsregeln im Blick

Zu zweit, betrunken in Schlangenlinien oder mit voll Karacho über den Gehweg bollernd – so nutzt man einen E-Scooter besser nicht. Das ist gefährlich und kann zu Bußgeldern und Strafen führen. Doch auch wer nicht so übers Ziel hinausschießt, kann ernsthaft in Schwierigkeiten kommen, so der Auto Club Europa (ACE) und der ADAC. Denn bevor man überhaupt aufsteigt, muss klar sein, dass das auch E-Tretroller genannte Gefährt eine Straßenzulassung hat und das verpflichtende Versicherungskennzeichen trägt. Das gilt vor allem, wenn man sich selbst einen gekauft hat. Denn bei den Sharing-Anbietern, deren Gefährte zum Ausleihen an den Straßen stehen, ist davon auszugehen, dass man damit legal unterwegs ist. Wer sich selbst ein Modell kauft, das nicht mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) straßenzugelassen ist und für das man keine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, darf damit nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Auch eine etwaig vorhandene Privathaftpflichtversicherung deckt diese bis zu 20 km/h schnellen Elektro-Kleinstfahrzeuge nicht mit ab – anders als Fahrräder und normale Pedelecs. Wer ohne Versicherungsschutz rollert, begeht eine Straftat. Ohne Versicherung, die man in der Regel für ein nicht straßenzugelassenes Gefährt auch gar nicht bekommen kann, muss man nach einem Unfall jeglichen eigenen und jeden Fremdschaden aus eigener Tasche bezahlen. Das kann gerade bei Personenschäden jahrelange Kosten in unabsehbarer Höhe bedeuten. Übrigens: Neben der Kfz-Haftpflicht bieten manche Versicherer auch Teilkasko-Schutz für E-Scooter mit ABE an. Für E-Scooter gilt keine Gefährdungshaftung: „Das bedeutet, dass E-Scooter-Fahrer nicht automatisch bei einem Unfall haften“, erklärt ACE-Sprecherin Svea Hagen. Halter oder Versicherer können nur bei schuldhaftem Handeln belangt werden. Was das heißt, erläutert sie an einem Beispiel: Geht etwa ein E-Auto wegen eines technischen, vom Halter unverschuldeten Defekts in Flammen auf und steckt dabei ein Haus in Brand, kommt der Kfz-Haftpflichtversicherer für den verursachten Schaden auf. Beim gleichen Szenario mit einem E-Scooter habe der Geschädigte hingegen keinen Anspruch gegen den Eigentümer, Halter oder Versicherer des E-Scooters.

Mit dem E-Scooter muss man grundsätzlich die vorhandenen Radverkehrsflächen nutzen. Foto: dpa-tmn/Christin Klose

Die Promillegrenzen sind die gleichen wie beim Autofahren. So begeht man ohne Auffälligkeiten mit Werten zwischen 0,5 bis 1,09 Promille eine Ordnungswidrigkeit, der in der Regel 500 Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg folgen. Bei höheren Werten handelt es sich um eine Straftat. Das kann auch schon ab 0,3 Promille der Fall sein, falls man alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt. Führerschein-Neulinge und alle unter 21 Jahre dürfen nur mit 0,0 Promille an den Lenker. Um einen privaten E-Scooter fahren zu dürfen, muss man in Deutschland mindestens 14 Jahre alt sein. Einen Leihroller darf man in der Regel erst ab 18 ausleihen, so der ACE. Denn der Nutzende müsse volljährig sein, um den Vertrag mit dem Verleihdienst schließen zu können. Hier gelten stets die Nutzungsbedingungen der Sharing-Dienste. Auch wenn man das zulässige Gesamtgewicht des Rollers zu zweit nicht überschreitet: Nur eine Person darf mit dem Roller fahren, im Doppel cruisen ist nicht erlaubt. Nebeneinander dürfen zwei Gefährte auch nicht fahren. Bußgelder zwischen 15 und 30 Euro drohen dafür. Ein Führerschein ist genauso wenig erforderlich wie ein Helm – zu letzterem raten aber Verkehrsclubs wie ACE und ADAC und auch die Prüforganisation Dekra. Denn der Kopf ist bei E-Scooter-Unfällen besonders gefährdet, zeigt die Unfallforschung. „Ein Fahrradhelm reicht auf dem E-Scooter aus“, sagt Svea Hagen. Beim Kauf sollte darauf geachtet werden, dass er auch Nacken und Schläfen schützt. „Wichtig ist es zudem, den Helm vor dem Kauf im Fachgeschäft auszuprobieren und zu schauen, dass er richtig und bequem sitzt.“ E-Scooter sind erlaubt auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen. Sie müssen Radverkehrsflächen nutzen – unabhängig davon, ob sie für Radfahrer benutzungspflichtig sind, erläutert das Bundesverkehrsministerium. Nur wenn baulich angelegte Radwege oder Radfahrstreifen fehlen, dürfen E-Tretroller auf die Straße und außerorts auch Seitenstreifen nutzen. Verboten sind sie laut ADAC in der Regel auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung. Wer verbotenerweise auf dem Gehweg rollert, riskiert Bußgelder bis 30 Euro. Gibt es einen kombinierten Rad- und Fußweg, dann gilt: Rollerfahrer müssen dem Fußverkehr absoluten Vorrang einräumen, berichtet die Stiftung Warentest. Das heißt: Fußgänger dürfen nicht behindert oder gar gefährdet werden. Bei Gefahr reicht Klingeln nicht. Sondern schon beim Erkennen einer Gefahrenlage müssen die E-Roller-Fahrer sofort dafür sorgen, zeitig bremsen zu können. Ausnahmen durch das Zusatz-Zeichen „Radfahrer frei“ indes gelten auch für Elektro-Kleinstfahrzeuge, zu denen die Gefährte zählen – steht das etwa an Einbahnstraßen, dann dürfen auch E-Roller diese ausnahmsweise entgegen der Fahrtrichtung nutzen. Auch ein eigenes Zusatzzeichen „Elektro-Kleinstfahrzeuge frei“ gibt es. Fahrrad ist auch das Stichwort beim Thema Ampel. Ist für sie eine eigene vorhanden, gilt diese auch für die Fahrer von E-Scootern. Ist man am Ziel, darf man den E-Tretroller am Straßenrand, auf dem Gehweg und in Fußgängerzonen abstellen – falls letztere für E-Scooter freigegeben sind. Allerdings muss das so gemacht werden, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden. Speziell für mobilitätseingeschränkte Menschen sind unachtsam oder nachlässig abgestellte Roller laut ACE eine ernste Gefahr.

Martin Weiß

Ich bin Martin, Autor bei Hol Aktuell, einer generalistischen Zeitung mit nationalen und internationalen Nachrichten. Bei uns findest du aktuelle Nachrichten mit Strenge und Objektivität. Meine Artikel decken eine Vielzahl von Themen ab und bieten fundierte Informationen für unsere Leser. Mit meiner Leidenschaft für Journalismus und meinem Streben nach Genauigkeit bemühe ich mich, relevante und gut recherchierte Inhalte zu liefern. Folge mir für die neuesten Entwicklungen aus aller Welt!

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