Düsseldorf: Vor drei Jahren fand ein kontroverser Polizeikessel statt, der nun Gegenstand eines Gerichtsprozesses ist. Die Ereignisse sorgten damals für Aufsehen und riefen Kritik hervor. Die Polizeiaktion führte zu Spannungen und Unmut in der Bevölkerung. Jetzt wird vor Gericht geklärt, ob die Maßnahmen der Polizei rechtmäßig waren. Der Prozess wirft Fragen auf bezüglich der Verhältnismäßigkeit von polizeilichen Einsätzen und dem Schutz der Bürgerrechte. Die Öffentlichkeit verfolgt gespannt die Verhandlungen, in der Hoffnung auf Klarheit und Gerechtigkeit.
Gerichtsverfahren um kontroversen Polizeikessel bei Düsseldorfer Demonstration vor drei Jahren
Ein umstrittener Polizeikessel bei einer Demonstration gegen die Verschärfung des Versammlungsgesetzes Ende Juni 2021 in Düsseldorf beschäftigt an diesem Mittwoch (09.30 Uhr) das Verwaltungsgericht. Anlass sind drei Klagen von drei Demonstranten aus Bochum (AZ 18 K 5786/21), dem münsterländischen Telgte (AZ 18 K 4774/21) und dem Bonner Veranstaltungsleiter sowie drei Mitorganisatoren aus Düsseldorf, Duisburg und Grefrath (AZ 18 K 492721). Sie wollen die Rechtswidrigkeit der Einkesselung feststellen lassen. Aus Sicht der Kläger war der Polizeieinsatz unverhältnismäßig und die stundenlange Einkesselung von Demonstranten ein rechtswidriger Eingriff in die Versammlungsfreiheit.
Die Polizei hält den Einsatz für gerechtfertigt. Ihren Angaben zufolge war es zuvor zu Zusammenstößen zwischen Polizisten und einigen Demonstranten gekommen. Dabei seien Pyrotechnik und Rauchtöpfe abgebrannt und Beamte angegriffen worden. Daraufhin hatten Polizisten Schlagstöcke und Reizgas eingesetzt. Die Demonstration wurde gestoppt und vor dem Gebäude des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts wurden über 300 Teilnehmer zum Teil stundenlang eingekesselt, darunter 38 Minderjährige. Demonstranten mussten ihre Notdurft hinter vorgehaltenen Transparenten über einem Gully verrichten.
Das Land NRW hatte angeführt, dass das Verwaltungsgericht in diesem Fall nicht zuständig sei. Da der Kessel eine repressive Maßnahme gewesen sei, sei das Amtsgericht zuständig. Eine entsprechende Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster hatte das Gericht als unzulässig zurückgewiesen.
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